Definition:
Die Abnahmeverpflichtung ist die vertragliche Pflicht einer Partei – meist des Käufers oder Mieters – ein bestimmtes Objekt, eine Bauleistung oder Ware nach Fertigstellung oder Bereitstellung verbindlich abzunehmen. Sie tritt häufig im Baurecht, Mietrecht oder bei Lieferverträgen auf und markiert den Übergang von Gefahr und Verantwortung.
Anwendungsbereich:
Immobilienkauf (z. B. Neubauprojekte)
Bauverträge nach VOB/B
Mietverträge bei Übergabe neu errichteter oder renovierter Flächen
Wichtige Hinweise:
Die Abnahme ist rechtlich relevant: Mit ihr beginnt z. B. die Gewährleistungsfrist
Verweigert der Käufer die Abnahme ohne triftigen Grund, kann dies Schadensersatzpflichten auslösen
Bei schlüsselfertigen Immobilien ist die Abnahme meist Bedingung für die letzte Kaufpreisrate
Ziel:
Vertragliche Klarheit über den Eigentums- oder Nutzungsübergang, Schutz beider Vertragsparteien und rechtlicher Startpunkt für Gewährleistung und Nutzung.