Definition:
Das Erbbaurecht ist ein gesetzlich geregeltes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu nutzen, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein. Es wird in der Regel für einen Zeitraum von 50 bis 99 Jahren vergeben und im Grundbuch eingetragen.
Anwendungsbereich:
Bau und Nutzung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien auf fremden Grundstücken
Häufig angewendet von Kirchen, Stiftungen, Kommunen oder dem Staat
Alternative zum Grundstückskauf, insbesondere bei steigenden Bodenpreisen
Wichtige Hinweise:
Für das Nutzungsrecht wird ein regelmäßiger Erbbauzins an den Grundstückseigentümer gezahlt
Das Erbbaurecht ist vererbbar und veräußerbar
Nach Ablauf kann das Gebäude an den Grundstückseigentümer übergehen („Heimfall“)
Ziel:
Schaffung von langfristigen Nutzungsmöglichkeiten für Bauherren ohne Grundstückserwerb, Erhalt von Grundstückseigentum bei öffentlichen oder kirchlichen Trägern.