Definition:
Erbpacht ist ein veralteter Begriff, der heute rechtlich durch das Erbbaurecht ersetzt wurde. Historisch bezeichnete er ein langfristiges Nutzungsrecht an einem Grundstück gegen Zahlung eines regelmäßigen Pachtzinses. Im modernen Recht wird ausschließlich vom Erbbaurecht gesprochen.
Anwendungsbereich:
Frühere Pachtverhältnisse auf Grundstücken (heute als Erbbaurechte weitergeführt)
Teilweise noch in Altverträgen oder umgangssprachlich verwendet
Öffentliches oder kirchliches Eigentum zur langfristigen Nutzung durch Privatpersonen oder Unternehmen
Wichtige Hinweise:
Kein eigenständiger Rechtsbegriff mehr im heutigen Recht
Alle „Erbpacht“-Verhältnisse fallen heute unter die Regelungen des Erbbaurechts gemäß ErbbauRG
Bestehende Altverträge behalten jedoch ihre Gültigkeit
Ziel:
Langfristige Grundstücksnutzung ermöglichen, ohne Eigentum am Boden zu übertragen – insbesondere zur Förderung von Wohneigentum oder gemeinnütziger Nutzung.