Mietpreisbremse
Definition:

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung von Mietpreiserhöhungen bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten. Sie soll überhöhte Mieten verhindern und bezahlbaren Wohnraum sichern (§ 556d BGB).

Anwendungsbereich:
  • Gilt in von den Bundesländern bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt

  • Anwendung bei neuen Mietverträgen für Bestandswohnungen

  • Ausnahmen u. a. für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung

Wichtige Hinweise:
  • Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

  • Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme (z. B. höhere Vormiete), muss er dies vor Vertragsschluss unaufgefordert mitteilen (§ 556g Abs. 1a BGB)

  • Mieter können zu viel gezahlte Miete nach einer Rüge zurückfordern (§ 556g Abs. 2 BGB)

Ziel:

Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung, damit Wohnraum in angespannten Märkten bezahlbar bleibt.

Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Werfen Sie einen Blick auf weitere Begriffe in unserem Lexikon.