Definition:
Das Vorkaufsrecht ist das vertraglich oder gesetzlich festgelegte Recht einer Person oder Institution, beim Verkauf einer Immobilie bevorzugt behandelt zu werden. Der Vorkaufsberechtigte darf zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag eintreten, wie ein Dritter.
Anwendungsbereich:
Gemeinden (§ 24 BauGB) bei Grundstücken in städtebaulich relevanten Bereichen
Mieter bei Umwandlung in Eigentumswohnungen (§ 577 BGB)
Erbengemeinschaften oder Familienverhältnisse mit vertraglich festgelegtem Vorkaufsrecht
Wichtige Hinweise:
Das Vorkaufsrecht wird erst relevant, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt
Es besteht eine Ausübungsfrist (in der Regel zwei Monate nach Mitteilung)
Muss notariell beurkundet werden, wenn es vertraglich vereinbart wird
Ziel:
Schutz bestimmter Personengruppen oder öffentlicher Interessen durch bevorzugten Erwerb von Immobilien.