Definition:
Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig leistet. Im Mietrecht betrifft dies in der Regel die verspätete oder ausbleibende Mietzahlung.
Anwendungsbereich:
Mietverhältnisse (Wohn- und Gewerbemiete)
Dienstleistungsverträge
Kaufverträge mit Ratenzahlungen
Wichtige Hinweise:
Im Mietrecht tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Mieter bis zum dritten Werktag eines Monats nicht zahlt (§ 556b BGB).
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden.
Wiederholter oder erheblicher Zahlungsverzug kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 543 BGB).
Ziel:
Sicherstellung regelmäßiger Zahlungsflüsse und rechtliche Grundlage für weitere Schritte bei ausbleibenden Zahlungen.